
Segel Club Schieder Emmersee e.V.
Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der am 05. September 1980 in SchiederSchwalenberg (Siekholz) gegründete Verein "Segel Club Siekholz Emmersee e. V. " führt mit der Eintragung dieser Satzung in das Vereinsregister den Namen "SegelClub SchiederEmmersee e.V.", Kurzform SCSE. Der Sitz des Vereins ist SchiederSchwalenberg. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts in Blomberg eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
Der Satzungszweck ist insbesondere die Förderung des Freizeit und Breitensportes zu Wasser und zu Lande. Dies geschieht auf der Grundlage des Amateurgedankens für Erwachsene und Jugendliche. Der SCSE tritt für den Schutz der Umwelt ein. Der SCSE ist parteipolitisch neutral unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, sozialen und demokratischen Rechtsstaates. Der SCSE verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der § 51 ff AO. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 3 Verbandsmitgliedschaft
Der SCSE ist Mitglied des Landessportbundes NordrheinWestfalen und der entsprechenden Fachverbände.
§ 4 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im SCSE kann jede natürliche Person auf schriftlichen Antrag erwerben. Für Jugendliche unter 18 Jahren ist die schriftliche Genehmigung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet: a) mit dem Tod des Mitglieds b) durch den Austritt des Mitglieds c) durch Ausschluß aus dem Verein Der Austritt ist zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Die Kündigung der Mitgliedschaft muss spätestens bis zum 30.11. des Jahres schriftlich erklärt sein. Forderungen des Vereins werden durch Beendigung der Mitgliedschaft nicht berührt. Wenn ein Mitglied vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt, kann ein Ausschluss durch einen Vorstandsbeschluss erfolgen. Hierzu ist eine 2/3 Stimmenmehrheit erforderlich. Der Ausschluss kann u.a. erfolgen, wenn ein Beitragsrückstand mit mindestens einem Jahresbeitrag besteht. Gegen den Ausschluss kann ein Mitglied binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe den Schiedsausschuss anrufen.
§ 6 Mitgliedsbeitrag und Aufnahmegebühr
Die Höhe der Aufnahmegebühr, der Mitgliedsbeitrage und der Bausteine sowie die Fälligkeit werden durch eine Beitragsordnung bestimmt. Diese ist von der Mitgliederversammlung festzulegen.
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie entscheidet über:- Satzungsänderungen
- die Wahl des Vorstands sowie dessen Entlastung
- die Wahl des/der Stellvertretersln für Kassenwart, Schriftführer und Sportwart
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans und die Feststellung der Jahresrechnung
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
- Wahl von drei Kassenprüfern
- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
- die Beitragsordnung
- die Wahlordnung
- die Auflösung des Vereins
- Bestätigung des/der von der Jugendabteilung gewählten JugendwartesIn
- Bildung und Wahl eines Schiedsausschusses
- Bildung von Abteilungen
Jährlich ist vom Vorstand, möglichst im ersten Quartal, eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Zuständig für die Festsetzung der Tagesordnung und für die Einberufung ist der Vorstand. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens 4 Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder dies von einem Drittel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund verlangt wird. Zur außerordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von 4 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Anträge zur Tagesordnung können bis zu einer Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand zugeleitet werden. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Prozent der Mitglieder anwesend sind. Stimmberechtigt ist jedes volljährige Mitglied. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Eine 2/3 Mehrheit ist jedoch bei Satzungsänderungen und einer Entscheidung über die Auflösung des Vereins erforderlich. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom/von der VersammlungsleiterIn und vom/von der SchriftführerIn zu unterschreiben ist. Die Niederschrift ist von der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen.
§ 9 BGB Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der KassenwartIn, dem/ der SozialwartIn, dem/der SportwartIn, dem/der SchriftführerIn und dem/der JugendwartIn. Engerer Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die KassenwartIn. Vertretungsberechtigt sind jeweils 2 Mitglieder des engeren Vorstands gemeinschaftlich. Die Mitglieder des Vorstands, mit Ausnahme des/der JugendwartsIn, werden für 2 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so nimmt der Stellvertreter dieses Amt wahr. Fällt auch der Stellvertreter aus, so kann für die restliche Amtsdauer, jedoch längstens bis zur nächsten Mitgliederversammlung, vom Vorstand kommissarisch ein Vereinsmitglied als Vertretung bestellt werden. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in folgenden Zeitabständen: Gerade Jahreszahl: Vorsitzende/r, SozialwartIn und SchriftführerIn sowie die Stellvertreter für KassenwartIn und SportwartIn Ungerade Jahreszahl: Stellvertretende/r Vorsitzende/r, KassenwartIn. SportwartIn sowie die Stellvertreter für SozialwartIn und SchriftführerIn Näheres regelt die Wahlordnung. Die Jugendversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren den/die JugendwartIn.
§ 10 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Führung der Geschäfte. Er hat alle Verwaltungsaufgaben zu erledigen, die durch die Satzung nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. In den Wirkungskreis des Vorstands fallen u a.: Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung Beschlussfassung darüber, ob eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen ist ordnungsgemäße Verwaltung des Vereinsvermögens Aufnahme von Mitgliedern Planung und Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und Ausbildungen Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Jedes Vorstandsmitglied leitet das ihm zugewiesene Ressort eigenverantwortlich. Bedeutsame Vorgänge sind dem Vorstand zur Entscheidung vorzulegen. Mitgliedern des BGBVorstands steht bei Entscheidungen, die die Verantwortlichkeit für den Verein insgesamt tangieren, ein Vetorecht zu.
§ 11 Kassenprüfung
Die ordnungsgemäße Buch und Kassenführung des Vereins wird einmal jährlich durch mindestens zwei Kassenprüfer geprüft.
§ 12 Jugendabteilung des Vereins
Mitglieder der Jugendabteilung sind alle Vereinsmitglieder bis zur Vollendung des 18 Lebensjahres, soweit die Jugendordnung nichts anderes aussagt. Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung des Vereins, des Haushaltsplans und der Vereinsordnung selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der zugewiesenen Mittel selbständig. Über die von der Jugendabteilung vorgelegte Jugendordnung entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung.
§ 13 Auflösung
Soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, fällt bei Auflösung des Vereins das Vermögen an die Stadt SchiederSchwalenberg, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 16. März 2001